V e r e i n s – S a t z u n g

des Turn- und Sportvereins Heroldsberg e.V.

§ 1

 Gründung, Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Heroldsberg e.V.". Der Verein wurde am 31.08.1947 neu gegründet und ist eine Fortsetzung des im Jahre 1907 gegründeten und der im Jahre 1927 umbenannten Spielvereinigung Heroldsberg sowie des im Jahre 1933 verbotenen, früheren „Arbeiter-Turnverein-Bahnfrei Heroldsberg“.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Heroldsberg und ist im Vereinsregister (Amtsgericht Fürth Vereinsregister-Nr. 20206) eingetragen.

(3)      Die Farben des Vereins sind weiß-blau.

(4)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der dem BLSV angeschlossenen Fachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)      Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports und insbesondere die Jugend für den Sport zu gewinnen. Weiterhin durch sportliche und kulturelle Veranstaltungen einen gesellschaftlichen Zusammenhalt zu erzielen.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

          Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3)      Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

§ 3

Vereinstätigkeit

(1)      Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

-

Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

-

Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

-

sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

-

Errichtung, Bereitstellung und Pflege von geeigneten Sportanlagen

(2)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)      Der Verein kann Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen gewähren, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)      Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5

Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)      Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.

(4)      Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)      Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht für die Wahl zum Vereinsjugendleiter. Die Annahme der Wahl kann nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

(6)      Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Vereinsjugendleiters stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)      Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat möglich.

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)       wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b)       wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Vereins- oder Verbandssatzung und/oder Ordnungen des Vereins/Verbands bzw. gegen die Interessen des Vereins verstößt,

c)       wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d)       wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e)       wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

          Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)      Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ, das für die Bestellung des Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsrat bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a)       Verweis

b)       Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-,

c)       Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d)       Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)      Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7

Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)      Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) und der Nutzungsgebühren (Spielbeiträge) verpflichtet.

(2)      Die Abteilungen können dem Vereinsrats Abteilungsbeiträge vorschlagen.

(3)      Bei einem unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarf des Vereins (z.B. bei drohender Insolvenz) sowie für dringend notwendige Baumaßnahmen in Zusammenhang mit der Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen (nicht Neubau) kann die Erhebung einer Umlage (einmaliger Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Ein Sonderkündigungsrecht besteht hierbei nicht.

(4)      Bei Bedarf des Vereins können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu Arbeitsdiensten mit maximal 25 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag, herangezogen werden. Der Ablösebetrag darf das Zweifache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(5)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6)      Mitglieder, die nicht am jährlichen Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7)      Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Nutzungsgebühren (Spielbeiträge) gemäß § 7 Abs. 1 und deren Fälligkeit erfolgt durch den Vereinsrat. Die Beschlussfassung über die Jahresbeiträge gemäß § 7 Abs. 1 und die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Umlagen gemäß § 7 Abs. 3 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Arbeitsdienste erfolgt durch die Abteilungsversammlungen mit Genehmigung des Vereinsrates. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

 (8)     Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(9)      Sämtliche Beiträge und Gebühren sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 8

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • Vorstand
  • Vereinsrat
  • Mitgliederversammlung

 

§ 9

Vorstandschaft

(1)      Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • Schatzmeister
  • Vereinsjugendleiter

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3)      Der Vorstand (außer Vereinsjugendleiter) wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während des Geschäftsjahres aus, so ist vom Vereinsrat ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Die Amtszeit des neu hinzu gewählten Vorstandsmitglieds endet in der nächsten Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds stattzufinden hat.

          Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)      Der Vereinsjugendleiter/in wird durch die Jugendversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

(5)      Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist insbesondere für alle Personalangelegenheiten, insbesondere für den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Begründung jeglicher Vertragsverhältnisse zuständig. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Er ist berechtigt, diese Aufgabe einem fachkundigen Dritten (z.B. Steuerkanzlei) zu übertragen. Der Vorstand hat den Vereinsrat frühzeitig von vereinsschädlichen Entwicklungen zu unterrichten, um geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.

(7)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

(8)      Der Vorstand kann die Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit festlegen und sich eine Geschäftsordnung geben, in der die interne Aufgabenverteilung geregelt wird (Ressort-Prinzip).

§ 10

Der Vereinsrat

 (1)     Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

•

den Mitgliedern des Vorstandes,

•

dem 2. Schatzmeister (Mitgliederverwaltung),

•

den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertretern,

•

dem/den Ehrenvorstand/-ständen.

 

(2)      Der Vereinsrat tritt nach Bedarf zusammen, ansonsten wenn mindestens 5 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)      Der Vereinsrat hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen Sorge zu tragen.

Der Vereinsrat kann

a)       alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,

b)       jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.

(4)      Der Vereinsrat hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsrat schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)      Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat schriftlich oder durch Veröffentlichung im Vereinsheft oder der örtlichen Presse zu erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Erfolgt die Einberufung schriftlich, so gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

          Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Verfügungen über bzw. Belastungen von Grundstücken bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)

Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)

Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit nicht andere Organe nach dieser Satzung zuständig sind

e)

Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f)

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12

 Kassenprüfung

(1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(3)      Sonderprüfungen sind möglich.

(4)      Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13

Abteilungen

(1)      Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)      Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Schatzmeister und der Revisoren.

(3)      Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf unbestimmte Zeit.

          Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(4)      Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 14

Veröffentlichungen und Internet

(1)      Der Verein ist berechtigt, sich mittels einer Web-Seite im Internet zu präsentieren. Die

Abteilungen sind berechtigt, ihre Abteilungsseiten inhaltlich selbständig zu führen. Sie unterliegen hierbei jedoch den Weisungen des vom Vereinsrat beauftragten Web-Masters des Vereins.

(2)   Der Verein kann in seinem Vereinsheft und in den lokalen Zeitungen alle Berichte und Informationen veröffentlichen, soweit sie dem Zweck  des Vereins entsprechen.

(3)     Die Veröffentlichungen dürfen keine Verunglimpfungen, Beleidigungen, Beschuldigungen oder

  andere der Menschenwürde verachtenden Äußerungen gegen Personen, dem Verein und 

  anderen Vereinen enthalten. Die Veröffentlichungen dürfen keine verfassungsfeindlichen,

  strafrechtlichen oder andere dem Verein schädliche Inhalte haben.   

(4)     Der Urheber ist für den Inhalt der Veröffentlichung zivil- und strafrechtlich selbst verantwortlich.

  Der Verein ist berechtigt bei Verstößen dieser Art gem. § 13 Ordnungs- und Geldstrafen zu

  verhängen

 § 15

Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

          In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)     Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist der örtlichen

         Gemeindeverwaltung ausschließlich zur Verwendung für steuerlich anerkannte gemeinnützige

         Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (AO) zu übertragen.  

         Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfallen des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16

Haftung des Vereins

(1)      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17

Datenschutz

(1)      Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

 

(2)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(3)      Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)      Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

§ 18

Inkrafttreten

(1)      Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.11.2010 in Heroldsberg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)      Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

Stefanie Piegert                           Armin Rath

1. Vorstand                                 2. Vorstand

 

 

 

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